Förderrichtlinien
der Stiftung Energiepark Witznitz
Die Stiftung Energiepark Witznitz (im Folgenden Stiftung genannt) hat die folgenden Förderrichtlinien erlassen, um sowohl stiftungsintern, als auch für Antragsteller und Dritte die erforderliche Transparenz bei der Vergabe der Spendengelder sicherzustellen.
§1
Förderzwecke
(1) Die Stiftung wendet ihre Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen der in § 2 der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke zu. Zuwendungen der Stiftung erfolgen dementsprechend für:
- Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO
- Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO
- Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO
- Umweltschutz im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO
- Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO
- Heimatpflege und der Heimatkunde sowie traditionelles Brauchtum im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 und Nr. 23 AO
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO
(2) Das Wirken der Stiftung ist auf die Gebiete der Kommunen Rötha, Böhlen und Neukieritzsch beschränkt.
§2
Förderungen
(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke. Sie beschafft Mittel, um sie an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Auflage weiterzugeben, dass diese Mittel für einen Zweck eingesetzt werden, der den in § 2 der Stiftungssatzung genannten Zwecken entspricht.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte und Vorhaben, die bereits in Umsetzung sind, wirtschaftliche Interessen verfolgen (z. Bsp. Vereinsfeste) oder Pflichtaufgaben der Kommunen darstellen.
(2) Die Stiftung entscheidet über die Förderung durch Weitergabe von Mitteln nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Vorgaben und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach. Dies gilt auch dann, wenn ein Antragsteller die Fördervoraussetzungen erfüllt.
§3
Vergabeverfahren
(1) Steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche im Sinne der in § 2 der Stiftungssatzung genannten Zwecke aktiv sind oder in diesem Sinne Projekte planen, sind aufgerufen, aussagefähige Unterlagen zum Wirken bzw. Vorhaben ihrer Institution vorzulegen und Förderanträge Mittels Antragsformular (siehe Homepage der Stiftung) zu stellen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können auch selbst förderungswürdige Institutionen als Begünstigte vorschlagen. In jedem Fall ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit zu erbringen und zu gewährleisten, dass der Begünstigte aufgrund der bei ihm vorhandenen Strukturen in der Lage ist, die Förderung entsprechend der Zusage durchzuführen und zu dokumentieren.
(2) Die Förderanträge werden vom Treuhänder formal geprüft und dann vom Stiftungsvorstand entschieden.
(3) Der Vorstand beschließt zweimal im Jahr über die Vergabe der Stiftungsmittel. Die Fristen zur Einreichung von Förderanträgen enden jeweils zum 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres.
(4) Die Förderzusage wird vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet und schriftlich erteilt. Die Auszahlung bewilligter Fördermittel erfolgt in der Regel nach Abschluss des Projekts mittels Förderabrufformular. Entsprechende Verwendungsbelege (Rechnungskopien etc.) sind beizufügen. Die Abrechnung hat in der Regel bis spätestens ein Jahr nach Fördermittelzusage zu erfolgen.
(5) Die Stiftung behält sich den unbefristeten – auch teilweisen – Widerruf der Förderzusage vor. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Mittelverwendung oder Mittelabrechnung nicht ordnungsgemäß erfolgen.
(6) Die Verantwortlichen der geförderten Institution sind verpflichtet, gegenüber der Stiftung einen Nachweis über die Verwendung der Mittel zu führen.
§4
Umfang der Förderung
(1) Die Gesamtsumme der Förderungen richtet sich nach dem Umfang der aufgrund der jährlich eingegangenen Spendengelder zur Verfügung stehenden Mittel.
(2) Die Stiftung fördert ihrem Stiftungszweck entsprechend steuerbegünstigte Institutionen durch Mittelweitergabe für einzelne Projekte und Vorhaben dieser Institutionen in unterschiedlicher Größe. Die Mittel der Stiftung sollen grundsätzlich so eingesetzt werden, dass eine nachhaltige Wirkung erzielt werden kann.
(3) Eine Dauer- oder Regelförderung soll grundsätzlich nicht erfolgen. Eine wiederholte Förderung derselben Institution für fortgesetzte – bereits geförderte – Projekte und andere Projekte ist möglich.
§5
Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die geförderten Institutionen sollen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, z. B. auf der Homepage, darauf hinweisen, dass sie bzw. eines ihrer Projekte von der Stiftung gefördert wurden. Entsprechende Veröffentlichungen sind mit der Stiftung abzustimmen.
(2) Auf Wunsch der Stiftung stellen Empfänger von Fördermitteln einen allgemein verständlichen Sachbericht, gegebenenfalls mit Bildmaterial, nach den Vorgaben der Stiftung zur Verfügung.
§6
Laufzeit
Die Förderrichtlinien gelten ab dem 20. Oktober 2023 bis zu einer Änderung durch den Stiftungsvorstand.
Leipzig, den 20. Oktober 2023